wäre und mit welchem Risiko für den Patienten. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, der Vorinstanz sämtliche Ergänzungsfragen substantiiert zu beantworten und allfällige von ihr ergänzend einverlangte Unterlagen einzureichen. 5.2.10 Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Prüfung der materiell-rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigt sich damit.