Sie ist deshalb aufzufordern, die Angelegenheit unter Einbezug der im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeführerin ergänzend gelieferten Angaben (z.B. therapeutische Dosierung des Heparins)69 erneut zu prüfen und bei Bedarf weitere Unterlagen bei der Beschwerdeführerin erhältlich zu machen. Weiter hat die Vorinstanz zu prüfen, ob ein unabhängiges medizinisches Gutachten eingeholt werden soll betreffend die Frage, ob der Eintritt am präoperativen Tag im vorliegenden Einzelfall medizinisch notwendig gewesen ist und ob alternativ auch eine ambulante Abgabe von NMH am Vorabend oder eine Heparinisierung direkt präinterventionell möglich gewesen