5.2.9 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt hat. Sie ist deshalb aufzufordern, die Angelegenheit unter Einbezug der im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeführerin ergänzend gelieferten Angaben (z.B. therapeutische Dosierung des Heparins)69 erneut zu prüfen und bei Bedarf weitere Unterlagen bei der Beschwerdeführerin erhältlich zu machen.