Auch in der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin teilweise nur sehr allgemein Ausführungen (z.B. dass bei Patienten mit Gefässverschlüssen allgemein ein hohes Risiko für eine Aufthrombosierung bestehe).66 Auch nachdem die Beschwerdeführerin von der Beschwerdeinstanz dazu aufgefordert wurde, genau zu begründen, weshalb ein EAV am Vortag notwendig gewesen sei und weshalb eine ambulante Abgabe von NMH am Vorabend bzw. eine Heparinisierung direkt präinterventionell ihrer Ansicht nach «zu wenig wirksam und zu risikoreich» gewesen sei, hat die Beschwerdeführerin wiederum teilweise nur sehr allgemeine