5.2.8 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass mit der Vorinstanz einherzugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist. So ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen (Austritts-/Interventionsbericht, PTA-Anmeldefor- mular, Minimal Clinical Dataset) in der Tat nicht viele Angaben in Bezug auf die stationäre Spitalbedürftigkeit des Patienten am Vortag des Eingriffs (z.B. weshalb konkret der Eintritt am Vortag erfolgte; weshalb eine Vorhydrierung zur Nephroprotektion ohne Diagnose einer Niederinsuffizient stattgefunden hat; in welcher Dosierung das Heparin i.v. verbracht wurde etc.).