rauf in ihre Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und ihre Verfügung erfolgte auf einer ungenügenden Entscheidgrundlage. 65 Duplik vom 4. April 2025 12/17 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.1767