Es stelle sich weiter die Frage, weshalb der Patient nicht nach der ambulanten Diagnosestellung drei Tage zuvor notfallmässig hospitalisiert und direkt mit einer Heparin-Therapie begonnen worden sei.65 All diese Fragen stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren, mithin nach dem Erlass der abschlägigen Verfügung und mit dem Zusatz, dass die entsprechenden Antworten für sie wichtig zu wissen gewesen wären. Damit wird deutlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat. Die Vorinstanz war im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht dazu verpflichtet, diese Fragen zum Sachverhalt bereits im Verwaltungsverfahren zu stellen und die Antworten da-