Weiter erkläre die Beschwerdeführerin nicht, weshalb der Patient in der Nacht habe überwacht werden müssen, da er nach der Feststellung der Diagnose im ambulanten Setting auch nicht weiter überwacht worden sei. Es stelle sich weiter die Frage, weshalb der Patient nicht nach der ambulanten Diagnosestellung drei Tage zuvor notfallmässig hospitalisiert und direkt mit einer Heparin-Therapie begonnen worden sei.65 All diese Fragen stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren, mithin nach dem Erlass der abschlägigen Verfügung und mit dem Zusatz, dass die entsprechenden Antworten für sie wichtig zu wissen gewesen wären.