Wenn die Beschwerdeführerin festhalte, die im Alltag eingesetzten gerinnungsaktiven Medikamente hätten in der Regel eine Halbwertszeit von mehr als fünf Stunden, wodurch die Umstellung mit genügend Vorlauf (2-3x Halbwertszeit) gemacht werde, gebe sie nicht an, welche gerinnungsaktiven Medikamente gemeint seien. Weiter erkläre die Beschwerdeführerin nicht, weshalb der Patient in der Nacht habe überwacht werden müssen, da er nach der Feststellung der Diagnose im ambulanten Setting auch nicht weiter überwacht worden sei.