Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte die Vorinstanz aus, es wäre für sie insbesondere wichtig zu wissen gewesen, in welcher Dosierung dem Patienten am Vortag unfraktioniertes Heparin iv. verabreicht worden sei und ob die Dosierung nur in prophylaktischer oder in therapeutischer Dosierung erfolgt sei. Wenn die Beschwerdeführerin festhalte, die im Alltag eingesetzten gerinnungsaktiven Medikamente hätten in der Regel eine Halbwertszeit von mehr als fünf Stunden, wodurch die Umstellung mit genügend Vorlauf (2-3x Halbwertszeit) gemacht werde, gebe sie nicht an, welche gerinnungsaktiven Medikamente gemeint seien.