zu belegen, weshalb im konkreten Einzelfall keine der von der Vorinstanz vorgeschlagenen alternativen Behandlungsmethoden in Frage kam. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte die Vorinstanz aus, es wäre für sie insbesondere wichtig zu wissen gewesen, in welcher Dosierung dem Patienten am Vortag unfraktioniertes Heparin iv. verabreicht worden sei und ob die Dosierung nur in prophylaktischer oder in therapeutischer Dosierung erfolgt sei.