5.2.7 Nachdem die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichend seien, um den EAV hinreichend zu begründen, hätte sie im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht bei der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen oder ergänzende Angaben einverlangen müssen. Anstelle der Rückweisung der Rechnung mit der Begründung, dass dem Patienten am Vorabend ambulant NMH hätte gegeben werden können oder eine Heparinisierung präinterventionell hätte begonnen werden können, hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht auffordern müssen, näher zu begründen und mittels geeigneter Unterlagen