Mit diesem Vorgehen verkennt die Vorinstanz, dass die Beweislastregeln erst greifen, wenn sich ein Sachumstand nicht mit hinreichender Klarheit erstellen lässt. Die Behörde darf erforderliche Untersuchungshandlungen nicht unter Hinweis auf die Beweislastregeln unterlassen und Beweislosigkeit annehmen (vgl. E. 5.2.3).