instanz offensichtlich nicht ausschloss, dass sich der EAV durch weitere Unterlagen ausreichend begründen liesse. Anstatt von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen oder ergänzende Informationen einzuverlangen, ging die Vorinstanz von einer ungenügenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin aus und klärte strittige Frage nach der stationären Spitalbedürftigkeit des Patienten am präoperativen Tag über die objektive Beweislast zulasten der Beschwerdeführerin. Mit diesem Vorgehen verkennt die Vorinstanz, dass die Beweislastregeln erst greifen, wenn sich ein Sachumstand nicht mit hinreichender Klarheit erstellen lässt.