Aus der Tatsache der blossen Erwähnung dieser Prozeduren gehe keine ausreichende medizinische Begründung hervor. Überbrückend könnte beispielsweise ambulant am Vorabend NMH gegeben bzw. eine Heparinisierung direkt präinterventionell begonnen werden. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass sich «anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen» die stationäre Spitalbedürftigkeit am präoperativen Tag nicht begründen lasse und damit die Leistungsvoraussetzungen nach Art. 32 KVG nicht erfüllt seien. Entsprechend schulde der Kanton für diesen Teil keine Abgeltung.64