5.2.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auf Verlangen der Vorinstanz hin diverse medizinische Unterlagen in Bezug auf den Patienten eingereicht hat (Austritts-/Interventionsbericht, PTA-Anmeldeformular, Minimal Clinical Dataset).63 Die Vorinstanz kam nach Prüfung der Unterlagen zum Schluss, dass diese die Spitalbedürftigkeit des Patienten am Vortag der Operation nicht ausreichend begründen würden und hielt fest, dass die Erwähnung einer Heparinisierung und einer Vorhydrierung (ohne Kontext) nicht ausreichend sei für die Begründung eines EAV. Aus der Tatsache der blossen Erwähnung dieser Prozeduren gehe keine ausreichende medizinische Begründung hervor.