Entscheidend ist, dass die Prüfung aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles erfolgt und der Kanton (im Streitfall) begründen muss, weshalb die Behandlung beispielsweise nicht spitalbedürftig bzw. die stationäre Durchführung unwirtschaftlich ist (vgl. E. 3). Die Vorinstanz war verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt bzw. die Spitalbedürftigkeit des Patienten am präoperativen Tag von Amtes wegen vollständig abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dies unter Berücksichtigung der spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 KVG).