5.2.4 Der kantonale Anteil an der Vergütung stationärer Kosten ist geschuldet, wenn die vom Leitungserbringer erbrachten Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Der Kanton ist befugt, im Einzelfall zu prüfen, ob die WZW-Kriterien eingehalten wurden. Entscheidend ist, dass die Prüfung aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles erfolgt und der Kanton (im Streitfall) begründen muss, weshalb die Behandlung beispielsweise nicht spitalbedürftig bzw. die stationäre Durchführung unwirtschaftlich ist (vgl. E. 3).