ist beweisbelastet für Sachumstände, die — unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Sonderregeln — zum Erlass belastender Verfügungen führen. Das gilt namentlich auch bei Kostenverfügungen. Die Beweislastregeln gelten im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren unbesehen um die Untersuchungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht der Parteien und unabhängig von der Verteilung der Parteirollen. Sie greifen allerdings erst Platz, wenn sich ein Sachumstand nicht mehr mit hinreichender Klarheit erstellen lässt. Die Behörde darf daher erforderliche Untersuchungshandlungen nicht unter Hinweis auf die Beweislastregeln unterlassen und Beweislosigkeit annehmen.