5.2.2 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Für die Sachverhaltsermittlung gilt der Untersuchungsgrundsatz. Er bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist.88 Der Untersuchungspflicht der Behörde steht die Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber. Sie sind zur Mitwirkung bei den Abklärungen verpflichtet. Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das VRPG verpflichtet in Art. 20 Abs. 1 VRPG zudem ausdrücklich zur Mitwirkung, soweit eine Partei aus einem Begehren eigene Rechte ableiten will.