Die GSI verfügt als Beschwerdeinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Sie kann die angefochtene Verfügung insbesondere auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ausserdem ist der Beschwerdeführerin aus der Verletzung des rechtlichen Gehörs kein Nachteil erwachsen. Die Vorinstanz ging im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung (nachträglich) auf die in der Stellungnahme vom 7. Mai 2024 vorgebrachten Parteistandpunkte der Beschwerdeführerin ein. Auch konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihre Rechte voll wahrnehmen. Die Gehörsverletzung ist somit als geheilt zu betrachten. 5.2 Unvollständige Sachverhaltsfeststellung