Vorinstanz führt aus, dass sie aufgrund der fehlerhaften internen Postzuteilung von der Annahme ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin die gesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt habe verstreichen lassen.87 Es ist erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend gemachten Vorbringen in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben sind.58 Es ist der Beschwerdeführerin somit beizupflichten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Nicht beizupflichten ist ihr jedoch dahingehend, dass gestützt darauf die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die GSI verfügt als Beschwerdeinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz.