5.1.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 19. April 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten abschlägigen Verfügung gewährt hat.55 Mit eingeschriebener Stellungnahme vom 7. Mai 2024 nahm die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch.56 Die