Der Gehörsanspruch verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Entscheidet die Behörde ohne Würdigung der Eingabe, kommt sie dem Anspruch auf rechtliches Gehör nur unzureichend nach.51 Aus der behördlichen Anhörungs- und Prüfungspflicht folgt als wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs auch die Begründungspflicht. Die betroffene Partei soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können.