5.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV45 sowie Art. 26 Abs. 2 KV49 verankert und dient als grundlegende Verfahrensgarantie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird der Gehörsanspruch in Art. 21 if. VRPG konkretisiert.5° Demgemäss ist die Behörde gehalten, die Partei anzuhören, bevor sie verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Der Gehörsanspruch verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt.