Der Entscheidungsspielraum des Arztes werde selbstverständlich respektiert. Die Entscheidung müsse jedoch medizinisch nachvollziehbar und bezüglich der WZW-Kriterien begründet sein, was vorliegend nicht der Fall sei.46 Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass sie die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit von erbrachten KVG-Leistungen in gleicher Weise prüfen könne wie die Krankenversicherer. Da bei ihr in der Regel keine Kostengutsprache für stationäre medizinische Behandlungen eingeholt werden müssten, könne sie die Prüfung lediglich und erst ex post beim Vorliegen der Rechnungen vornehmen.47