Auch die eingereichten Berichte mit Diagnosen und Prozeduren seien keine ausreichende Begründung für einen EAV. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die Vorinstanz müsse erläutern, weshalb die durchgeführte Behandlung nicht den WZW-Kriterien entspreche, sei festzustellen, dass es Sache der Beschwerdeführerin sei, eine medizinische Indikation eines EAV zu begründen. Könne ein EAV medizinisch nicht begründet werden, fehle es ohne Weiteres an der Wirtschaftlichkeit der Behandlung. Die medizinische Begründung für einen EAV könne einzig durch den behandelnden Leistungserbringer erbracht werden. Der therapeutische Vorschlag (NMH) werde von der Beschwerdeführerin pauschal zurückgewie-