nicht hervor. Insbesondere begründe die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Umstellung bei bestehender Medikation mit einem NOAK43 bereits am Tag vor dem Eingriff habe erfolgen müssen. Es sei kein medizinischer Grund erkennbar, weshalb beispielsweise nicht am Morgen vor dem Eingriff auf Heparin i.v. habe umgestellt werden können. Zudem sei es ohne medizinischen Kontext nicht nachvollziehbar, wieso der Patient ohne die Diagnose einer Niereninsuffizienz am Vorabend zur Nephroprotektion kontrolliert habe vorhydriert werden müssen.44