4.2.1 Die Vorinstanz hält den formellen Rügen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie habe aufgrund einer intern fehlerhaften Zuteilung der Post fälschlicherweise angenommen, die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs ungenutzt verstreichen lessen.'" Zudem weist die Vorinstanz darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2024 und 14. Februar 2024 eingereichte Austritts-/Interventionsbericht nicht vollständig identisch sei, sondern stellenweise ergänzt und umformuliert worden sei.42