Der Kanton habe im Streitfall zu begründen, weshalb eine Behandlung die VVZW-Kriterien nicht erfüllen solle.35 Es sei nicht ausreichend, wenn die Vorinstanz die Rechnung mit der Begründung zurückweise, dass ihrer Ansicht nach die Erwähnung einer Heparinisierung und einer Vorhydrierung sowie der Schmerzkontrolle ohne Kontext für die Begründung eines EAV nicht ausreichend sei.39 Insgesamt hält die Beschwerdeführerin fest, dass im konkreten Fall verschiedene Umstände vorgelegen seien, die eine stationäre Behandlung mit EAV begründet hätten. Der EAV sei notwendig sowie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gewesen. Insofern seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art.