Auch gelte die Vermutung, dass die von den Ärzten erbrachten Leistungen in der Regel die Anforderungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen würden (sog. Vertrauensprinzip). Der Kanton habe im Streitfall zu begründen, weshalb eine Behandlung die VVZW-Kriterien nicht erfüllen solle.35