Dasselbe gelte insbesondere auch für die Empfehlung der Vorinstanz, ambulant ein NMH einzusetzen, d.h. zusätzlich eine weitere gerinnungsaktive Substanz mit langer Nachwirkung hinzuzufügen.36 Der Gesetzgeber gewähre im Rahmen des KVG den Ärzten viel Entscheidungsspielraum. Die Entscheidungskompetenz in der Sache sei an die Verantwortung respektive Haftung des Arztes gekoppelt und liege demnach beim Fallführer.37 Auch gelte die Vermutung, dass die von den Ärzten erbrachten Leistungen in der Regel die Anforderungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen würden (sog. Vertrauensprinzip).