das Heparin auf direkt präinterventionell zu verkürzen. Ein solches Vorgehen wäre medizinisch zu wenig wirksam bzw. zu risikoreich und daher für den Patienten untauglich gewesen.35 Weshalb die Vorinstanz die Halbwertszeiten der Medikamente konsequent ausblende, sei nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte insbesondere auch für die Empfehlung der Vorinstanz, ambulant ein NMH einzusetzen, d.h. zusätzlich eine weitere gerinnungsaktive Substanz mit langer Nachwirkung hinzuzufügen.36 Der Gesetzgeber gewähre im Rahmen des KVG den Ärzten viel Entscheidungsspielraum.