Der verantwortliche Arzt habe beim zuständigen Versicherer vorgängig unter Beilage des PTA-Anmel- deformulars um Kostengutsprache für die stationäre Behandlung mit Eintritt am Vortag ersucht. Der Versicherer habe ex ante (stillschweigend) eine Kostengutsprache für die vorgesehene Behandlung erteilt.33 Die Prüfungen durch den Versicherer wie auch durch den Kanton hätten im Vorfeld zu erfolgen. Post festum würden sie keinen Sinn machen, divergente Beurteilungen durch Versicherer und Kanton noch weniger.34 Anders als die Vorinstanz darlege, sei es im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen, am Vorabend lediglich ambulant Niedermolekulares Heparin (NMH) zu verabreichen oder