Zudem leide der Patient an einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz. Es habe sich damit um einen Risikopatienten mit dringendem Handlungsbedarf gehandelt. Der verantwortliche Arzt habe aus diesen Gründen eine stationäre Behandlung des Patienten mit EAV als erforderlich erachtet, um das gesundheitliche Risiko des Patienten so minim wie möglich zu halten.3° Der Patient sei in der Folge vereinbarungsgemäss am Vortag in das Spital eingetreten zur geplanten Umstellung auf Heparin i.v.31 (sog. Bridging) sowie zum Beginn einer kontrollierten Hydratation und einer neurologischanalgetischen Verlaufskontrolle.32