4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die ausführliche Stellungnahme vom 7. Mai 2024 in der angefochtenen Verfügung nicht mitberücksichtigt und sich auch nicht mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt. Es fehle zudem eine rechtliche und medizinische Begründung, weshalb die Leistungsvoraussetzungen nach Art. 32 KVG im Einzelfall nicht erfüllt seien.27 Im Übrigen sei die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt.