3.3 Soweit die Kantone vermehrt dazu übergehen, im Einzelfall zu prüfen, ob die WZW-Kriterien eingehalten werden, ist dies gesetzlich zulässig. Denn das Bundesgericht verpflichtet die Akteure, darunter die Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen zu treffen, damit die WZW- Kriterien gewahrt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles erfolgt und der Kanton (im Streitfall) begründen muss, weshalb die Behandlung beispielsweise nicht spitalbedürftig bzw. die stationäre Durchführung unwirtschaftlich ist.26