3.2 In Art. 49a Abs. 2ter KVG ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Ausrichtung des Kantonsanteils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Gemäss herrschender Lehre schuldet der Kanton seinen Anteil im Einzelfall jedoch nur, wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach KVG erfüllt sind. Damit geht eine grundsätzliche Befugnis zur Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Kantone einher, um das Erfüllen der Leistungsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.25 Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen finden sich in Art. 32 if. KVG. Demnach müssen die Leistungen insbesondere wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (sog. WZW-Kriterien; Art. 32 Abs. 1 KVG).