3.1 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 KVG21). Die Vergütungen werden vom Kanton und den Versicherem anteilsmässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG), wobei der Anteil des Kantons mindestens 55 % betragen muss (Art. 49a Abs. 2ter KVG). Der Regierungsrat des Kantons Bern hat den kantonalen Anteil an der Vergütung stationärer Leistungen auf 55 % festgesetzt (Art. 58 SpVG22 i.V.m. Art. 9a EG KUMV23).24