2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2024. Darin wies die Vorinstanz die Rechnung Nr. C. zurück und stellte fest, dass der Nachweis für die stationäre Spitalbedürftigkeit am präoperativen Tag im Fall Nr. D. nicht erbracht worden sei.19 Streitgegenstand und zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz die Rechnung Nr. C. zu Recht zurückgewiesen hat.