14. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 wies die GSI den vorinstanzlichen Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. Gleichzeitig forderte sie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Einreichung der Kostennote auf, was am 15. Juli 2025 erfolgte.15 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.