12. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. November 2024 eine Replik ein. Am 4. April 2025 folgte eine Duplik der Vorinstanz.12 13. Mit Triplik vom 27. Mai 2025 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Einholung eines Gutachtens durch die Beschwerdeinstanz bei der Schweizerischen Gesellschaft für Angiologie (SSA).13 Mit Quadruplik vom 12. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, damit sie ein neutrales Gutachten einholen könne.14