aufzuheben. 2. Die Rechnung Nr. C. vom 5. Januar 2024 inkl. 5 % Zins seit dem 8. Februar 2024 sei zu bezahlen. 3. Das Gesundheitsamt der GSI sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Partei- entschädigung zzgl. MwSt. zu bezahlen. 10. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,19 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 11. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.11