3. Am selben Tag verlangte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin eine medizinische Begründung für die stationäre Spitalbedürftigkeit des Patienten am präoperativen Tag.3 4. Die Beschwerdeführerin stellte der Vorinstanz daraufhin am 9. Januar 2024 diverse Unterlagen zu.4 5. Am 17. Januar 2024 wies die Vorinstanz die Rechnung zurück.8 6. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die Rückweisung der Rechnung.8 7. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 19. April 2024 das rechtliche Gehör. Diese reichte am 7. Mai 2024 eine Stellungnahme ein.7