5.5 Nach dem Geschriebenen handelt es sich bei der Rente um eine verfügbare Einnahme, welche bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist. Somit ist die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2024 nicht zu beanstanden und die Rente ist unter Berücksichtigung der Überweisungsgebühren und Wechselkurse im Budget des Beschwerdeführers als Einnahme anzurechnen. Die Beschwerde vom 12. Juni 2024 ist folglich abzuweisen. 20 Handbuch BKSE, Stichwort «Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung)», Ziff. 4