5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Rente von seiner Tochter zur Bestreitung ihrer Ausbildung und ihres Lebensunterhalts verwendet werde. Betreffend Unterhaltsverpflichtungen ist festzuhalten, dass wenn eine unterstützte Person einer anderen (nicht unterstützten) Person Unterhaltsbeiträge schuldet, die Sozialhilfe diese nicht übernimmt. Unterhaltsbeitragsschulden werden somit im Budget der unterstützten Person nicht als Ausgabe berücksichtigt." Folglich ist vorliegend nicht relevant, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner volljährigen Tochter eine Unterhaltsverpflichtung hat oder nicht, da er aus einer solchen nichts ableiten kann.