3.2 Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe werden die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten in angemessener Weise angerechnet (vgl. Art. 30 Abs. 3 SHG). Die Anrechnung der Eigenmittel und der Drittansprüche ist eine Folge des Subsidiaritätsprinzips.8 Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 SHG). Demnach besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn eine Person sich nicht selbst helfen kann, und auch von Dritten keine oder nicht rechtzeitig Hilfe erhält.