Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2024. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 respektive mit dem Sozialhilfebudget vom 24. Mai 2024 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsleistungen (Rente) im Umfang von CHF 620.00 als Einnahmen angerechnet. Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechnung der Rente als Einnahme. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Anrechnung der Rente rechtmässig ist. 4 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1)