7. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 teilte die Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten in einem Gespräch mitgeteilt, dass die volljährige Tochter an der Universität C. aufgenommen worden sei und in der Zwischenzeit in Deutschland lebe. Sie benötige die Rente für das Studium in Deutschland, da sie kein Einkommen habe. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen