5. Mit Verfügung vom 11. September 2024 hat die Rechtsabteilung des Generalsekretariats den Beschwerdeführer aufgefordert, zu erklären, weshalb eine Geldüberweisung (zum Beispiel über Western Union) ihn oder seine Familie gefährden könnte und entsprechende Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu. 6. Auf Nachfrage der Rechtsabteilung des Generalsekretariats beim Amt für Integration und Soziales (AIS) betreffend Stand des Familiennachzugs teilte das AIS per E-Mail vom 15. Oktober 2024 mit, dass die Ehefrau sowie der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers am 5. September 2024 in die Schweiz eingereist sind.3